Auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter profitieren von einer betrieblichen Altersversorgung:
Seit 2019 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, bei neu abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Entgeltes zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse weiterzuleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlungen Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Es kann durch tarifvertragliche Regelungen davon abgewichen werden.
Die Zuschusspflicht gilt nicht in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent seit dem 01.01.2022.
Am besten bieten Sie Ihren Angestellten aktiv eine betriebliche Altersversorgung an. So beeinflussen Sie die Wahl des Durchführungsweges und finden die für Ihr Unternehmen passende Lösung. Ihre Sparkasse unterstützt Sie gerne.